Muss man Jurist sein, um das zu verstehen? Sagen wir, ich wäre ein Fotograf. An einem lauen Sommerabend kommt mir der Gedanke, einen Bildband über Museen in Hamburg zu machen. Entweder bin ich freier Fotograf, habe aber schon einen Verleger an der Hand oder ich bekomme den Auftrag direkt vom Verlag. Kann ich dann nicht losziehen und einfach Fotos machen, die meinem Arbeitgeber in die Hand drücken, der erstellt ein Fotobuch daraus, es wird verkauft, ich bekomme mein Geld und gut ist?
Als Fotograf würde ich loslaufen und bei schönem Wetter z.B. das Altonaer Museum ablichten, die Kunsthalle, das Museum für Kunst und Gewerbe, das Museum für Hamburgische Geschichte, das Museum der Arbeit, um die wichtigsten Museen zu nennen. Ja, ich würde sogar in die Schickimicki-HafenCity gehen, wo der Ole-Freund Tamm sein eigenes Museum geschenkt bekommen hat. Man muss eben nur die richtigen Leute kennen, dann bekommt man so ein Prachtstück Hamburger Architektur, wie den Kaispeicher B hinterher geworfen. Es würde somit auch ein Foto vom Tamm-Museum — oder wie es offiziell heißt: dem Internationalen Maritimen Museum — geben.
Auf der Seite der Interessengemeinschaft für historische Militär-, Industrie- und Verkehrsbauten, lostspaces.de, findet man u.a. einen erklärenden Text zum Kaispeicher B, in dem das Tamm-Museum untergebracht ist. Ganz unten vom Artikel heißt es:
Die Peter Tamm Sen. Stiftung ist Inhaber der wirtschaftlichen Rechte an dem Gebäude und bat uns, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß eine wirtschaftliche Nutzung von Fotografien des Kaispeichers B – hinausgehend über das Urheberrecht – der schriftlichen Genehmigung der Peter Tamm Sen. Stiftung bedarf.
Wie jetzt? Ich dürfte nicht losziehen, ein Foto vom Kaispeicher B machen und dieses an einen Verlag verkaufen? Ich müsste erst eine Genehmigung einholen? Das ist doch ein öffentliches Gebäude! Das steht hinter keinem Absperrzaun und ist nicht geheim. Wenn ich ins Museum wollte, um dort Fotos von ollen Schiffen zu machen, okay — da würde ich vorher fragen und notfalls auch einen Obolus für entrichten. Aber es soll doch nur ein Foto von außen sein! Wieso muss man dafür eine Erlaubnis haben??
Dann dürfte Hamburg auch von jedem Verlag, der ein (selbst geschossenes) Foto vom Hamburger Rathaus ablichtet, Geld verlangen? Oder machen die das schon? So eine Regelung ist mir neu — und ehrlich gesagt, finde ich sie auch ziemlich dreist. Sollen sie doch alles mit schwarzen Tüchern abhängen, wenn man davon nicht einmal Fotos machen darf…
Kommentare (3)
Grundsätzlich gibt es auch Urheberrechte auf architektonische Werke. Die werden bspw. in Fotobänden über die Architektur von Museen auch vergütet, wenn ein Verlag, wie in Deinem Beispiel, ein Buch darüber verlegt.
Die Verwertungsrechte werden nicht selten an den Bauträger oder Eigentümer übertragen – bei Privatpersonen aber selten eingefordert, zumal wirklich das Gebäude im Fokus des Bildes oder des Postings stehen muss.
(bin übrigens kein Jurist 😉
Auf netzpolitik.org gab es erst am Dienstag einen Artikel über die sogenannte „Panoramafreiheit“, die, wenn es nach einigen Interessengruppen geht, wohl schon bald zumindest teilweise abgeschafft werden könnte. Bis das aber der Fall ist, darf man wohl jedes öffentlich einsehbare Gebäude fotografieren, ohne dafür Urheberrechtsabgaben zahlen zu müssen. Wäre ja noch schöner. 😉
Moin,
ich glaube, da Bewegen die sich auf recht dünnem Eis, zumindest was die Fassade und Aussenaufnahmen angeht. In den Richtlinien der Wikipedia habe ich zu Aufnahmen von Gebäuden den folgenden Passus gefunden:
„Fotos von Werken, wie etw. Denkmäler, Schrifttafeln oder moderne Architektur, die sich dauerhaft an Straßen und öffentlichen Plätzen befinden, dürfen unter anderem nach deutschem, österreichischem und schweizerischem Recht ohne Bedenken veröffentlicht werden. Werden urheberrechtlich geschützte Werke im öffentlichen Raum veröffentlicht, so sind das Gebot der Quellenangabe und gewisse Einschränkungen des Änderungsrechts zu beachten.“
Auf der Seite irights.com wird diese These auch noch einmal mit deutschem Recht belegt, das Stichwort ist Panoramafreiheit:
„Wie das KUG für Fotos von Menschen, stellt das Urheberrechtsgesetz Regeln für die Aufnahme von Gebäuden auf. Es ist zulässig, ?Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben?.
Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die ?äußere Ansicht? (§ 59 UrhG). Nach dieser so genannten Panoramafreiheit ist es gestattet, geschützte Werke, die sich an öffentlichen Plätzen befinden, nicht nur abzulichten, sondern die entstandenen Bilder zu verkaufen oder ins Internet zu stellen. “
Somit sehe ich keinen Grund, keine Bilder vom Kaispeicher B zu machen, zumindest von aussen. Sollte ich vielleicht auch einfach mal, das Gebäude ist ja ganz schmuck geworden.
Bei Innenaufnahmen, die ja in dem von dir zitierten Artikel zu finden sind, sieht es aber anders aus. Das ist (auch wenn es ein Museum ist) kein öffentlicher Raum, somit hat die Stiftung hier einen berechtigten Anspruch.
Gruss,
Kai
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